Grundlegendes Verständnis von Arbeits- und Gesundheitsschutz
Gesundheit im Zusammenhang mit Arbeit ist für die Europäische Kommission in Anlehnung an die Definition der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) im Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt von 1981 „nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.“
Das europäische Arbeitsschutzrecht folgt also einem modernen Leitbild bzw. modernen Grundprinzipien. Es stehen nicht allein Gefahrenabwehr und Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Unfälle und Berufskrankheiten) im Mittelpunkt. Vielmehr richtet sich das umfassende Leitbild auf die veränderten Belastungsprofile in der modernen Arbeitswelt.
Dazu gehört z.B. die Zunahme von psychischen Belastungen. In ihrer Mitteilung für eine Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 eignete sich die EU das neu von der ILO erarbeitete Konzept an, das noch über dieses Leitbild hinausgeht: Demnach muss das Ziel der Gemeinschaftspolitik für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (…) die ständige Verbesserung des körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens bei der Arbeit sein.
Gesetzgebung
Seit 1996 gibt es mit dem Arbeitsschutzgesetz eine neue Rechtsgrundlage für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen Betrieben und Verwaltungen. Das früher unübersichtliche deutsche Arbeitsschutzrecht ist einheitlicher, systematischer und damit handhabbarer geworden. Mit dem Arbeitsschutzgesetz wurde das europäische Recht in nationales Recht umgesetzt. Es regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer/innen. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Deutschland regeln.
Arbeitsschutzgesetz
Es verpflichtet den Arbeitgeber, die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Darüber muss der Arbeitgeber die ArbeitnehmerInnen unterrichten. Er muss Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche und Arbeitssituationen treffen sowie ggfs. arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen.
Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr sind die ArbeitnehmerInnen berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, ohne Nachteile für ihr Arbeitsverhältnis befürchten zu müssen. Das Gesetz gibt ihnen das Recht, Vorschläge zu allen Arbeitsschutzfragen im Betrieb zu machen. Außerdem können sie sich bei den Aufsichtsbehörden über unzureichende Arbeitsschutzbestände im Betrieb ohne Nachteil beschweren, wenn sie sich zuvor deswegen an den Arbeitgeber gewandt haben und dieser keine Abhilfe geschaffen hat.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz)
Dieses Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Fachleute zu bestellen, die ihn in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit unterstützen.
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Zu den Aufgaben der Arbeitsschutzexperten gehört es, den Arbeitgeber im gesamten Spektrum der sicherheits- und gesundheitsrelevanten Faktoren bei der Arbeit umfassend zu unterstützen und zu beraten. Dies beginnt bei der Planung von Betriebsanlagen, betrifft die Beschaffung von Arbeitsmitteln sowie die Gestaltung der Arbeitsplätze und umfasst auch die Beratung des Arbeitgebers bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Es gibt zahlreiche weitere Gesetze die den Arbeitsschutz beinhalten, wie z.B. dem Poduktsicherheitsgesetz, Arbeitszeitgesetz, etc.
Regelungen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen,
enthalten auch folgende Gesetze und Verordnungen:
- PSA-Benutzungsverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Baustellenverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Arbeitsstättenverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Biostoffverordnung
- Druckluftverordnung
- Betriebsverfassungsgesetz
- etc.