Die Bestellpflicht für Abfallbeauftragte ist in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und in § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt. Grundlegend wird zwischen zwei Arten von bestellpflichtigen Unternehmen unterschieden:
- Anlagenbetreiber
- Besitzer nach Rücknahme und Betreiber von Rücknahmesystemen
Dies betrifft beispielhaft folgende Unternehmen:
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
- sowie Betreiber ortsfester Sortier- und Entsorgungsanlagen
- und Besitzer von Abfällen, die aufgrund von gesetzlichen oder freiwilligen Verpflichtungen zurückgenommen werden und Betreiber von Rücknahmesystemen für solche Abfälle.
Abfallbeauftragte haben folgende grundlegende Aufgaben, insbesondere
- die Überwachung der Abfälle von deren Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung
- die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
- die Mitteilung festgestellter Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung an den Betreiber
- die Aufklärung der Betriebsangehörigen über mögliche Gefährdungen und ggf. deren Verhinderung
- die Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
- etc.