Abfallbeauftragte

Die Bestellpflicht für Abfallbeauftragte ist in § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und in § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt. Grundlegend wird zwischen zwei Arten von bestellpflichtigen Unternehmen unterschieden:

  • Anlagenbetreiber
  • Besitzer nach Rücknahme und Betreiber von Rücknahmesystemen

Dies betrifft beispielhaft folgende Unternehmen:

  • Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
  • sowie Betreiber ortsfester Sortier- und Entsorgungsanlagen
  • und Besitzer von Abfällen, die aufgrund von gesetzlichen oder freiwilligen Verpflichtungen zurückgenommen werden und Betreiber von Rücknahmesystemen für solche Abfälle.

Abfallbeauftragte haben folgende grundlegende Aufgaben, insbesondere

  • die Überwachung der Abfälle von deren Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung
  • die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, Verordnungen, behördlicher Auflagen
  • die Mitteilung festgestellter Mängel sowie Vorschläge zu deren Beseitigung an den Betreiber
  • die Aufklärung der Betriebsangehörigen über mögliche Gefährdungen und ggf. deren Verhinderung
  • die Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
  • etc.