Flucht- und Rettungswegpläne

Flucht- und Rettungspläne dienen als Hilfsmittel um die Fluchtmöglichkeit von Personen aus einem Gebäude zu regeln und, um die Rettung von gefährdeten Personen durch Hilfskräfte sicherzustellen.

Das Arbeitsschutzgesetz fordert in § 10 Abs. 1, dass Arbeitgeber „entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten“ Maßnahmen ergreifen müssen, die „zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich“ sind.  

Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen gibt es nicht. Betroffene müssen die Notwendigkeit der Erstellung eigenverantwortlich mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

Ebenfalls kann die Erstellpflicht z.B. auch als Auflage aus einer Brandschau oder Baugenehmigung hervorgehen. Die Sonderbauverordnung verlangt dies z.B. für Beherbergungsstätten. Demnach muss lt. § 57 in jedem Beherbergungsraum am Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten im Brandfall aushängen.

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere in den dazugehörigen Technischen Regeln ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, wird diese Forderung konkretisiert. Die ASR A1.3 beinhaltet auch die Anforderungen der DIN ISO 23061 „Sicherheitskennzeichnung Flucht- und Rettungspläne“.

Nach ASR A2.3 ist das z.B. der Fall:

  • wenn die Flucht- und Rettungswegführung unübersichtlich ist (z. B. durch größere Räume etc.),
  • wenn sich im Gebäude viele ortsunkundige Personen bewegen, 
  • wenn im Gebäude von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss (z. B. explosionsgefährdete Räume etc.) und
  • wenn von benachbarten Gebäuden eine besondere Gefährdung ausgeht. 

Flucht- und Rettungspläne sind entsprechend ASR A2.3 regelmäßig zu überprüfen.
Der Prüfungszyklus darf maximal 2 Jahre betragen.